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Rechtsanwälte Bottrop

Zur Räumungsklage bei gewerblichen Mietverträgen

Selbst wenn Dritte eine Gewerberäumlichkeit ohne das Wissen und die Erlaubnis des Vermieters nutzen, sollte dieser auch gegen diesen Dritten einen eigenen Räumungstitel erwirken und nicht nur gegen den eigentlichen Vertragspartner.


Zu diesem Ergebnis gelangte das Oberlandesgericht in Celle und führte begründend aus, dass bei gewerblichen Mietverträgen nicht das vereinfachte Räumungsverfahren wie bei Wohnraummietverträgen anwendbar ist. Bei Letzteren gestaltet sich die Situation einfach:

Hat ein Vermieter von Wohnraum erfolgreich die Räumungsklage gegen einen Mieter betrieben und stellt er im Anschluss daran fest das auch Dritte die Wohnung nutzen, kann er im sogenannten ''beschleunigten Verfahren'' auch den Dritten durch den Gerichtsvollzieher räumen lassen.

Der Wortlaut der zugrunde liegenden gesetzlichen Regelung lässt aber darauf schließen, dass der Gesetzgeber diese Möglichkeit ausschließlich auf den Wohnraummietvertrag beschränken wollte und für eine analoge Anwendung auf Gewerberaummietverträge hier kein Platz ist. Als Schlussfolgerung daraus bedeutet dies für Gewerberaummietverträge, dass der Vermieter gegen jeden einzelnen Nutzer des Gewerberaums einen eigenen Räumungstitel erwirken muss. Vor diesem sollte er sich im Vorfeld einer Räumung daher genau über die tatsächlichen Nutzungsverhältnisse in seinem Mietobjekt informieren, sofern er Zeit und Kosten sparen möchte.
 
Oberlandesgericht Celle, Urteil OLG Celle 2 W 237 14 vom 24.11.2014
Normen: § 940a II ZPO
[bns]

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